18.05.2006rss_feed

Geflügel-Aufstallungsverordnung seit dem 10. Mai in Kraft

Demnach habe sich die Gefährdungslage für eine Einschleppung der Geflügelpest über Wildvögel in Hausgeflügelbestände gegenüber dem vergangenen Herbst drastisch erhöht. Hier spielen die zahlreichen Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln und der Ausbruch in einem Nutzgeflügelbestand eine entscheidende Rolle. Deutschland ist das Land in der Europäischen Union mit den mit Abstand häufigsten Nachweisen von Geflügelpest-Virus in der Wildtierpopulation.

Angesichts dieser Einschätzung dürfen wir in Deutschland keinerlei Risiko eingehen, betonte Bundeslandwirtschaftsminister Horst Seehofer am 10. Mai in Berlin. Auf der Basis von Risikobewertungen durch das FLI werde die Lage monatlich neu bewertet und die Notwendigkeit der Stallpflicht überprüft. Bei allem Verständnis für die Sorgen der kommerziellen und der Hobby-Geflügelhalter sei es wichtig sich klar zu machen, dass die Folgen weiterer Ausbrüche in Nutztierbeständen für die Geflügelhalter in Deutschland wesentlich gravierender wären als die Beeinträchtigungen durch die unvermeidlichen Schutzmaßnahmen.

Nach der neuen Regelung gilt der Grundsatz, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten sind.

Um aber auch für die Zukunft eine Freilandhaltung von Geflügel zu gewährleisten, sieht die Verordnung Ausnahmen vor. Danach sollen Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot von der zuständigen Behörde genehmigt werden, soweit Geflügel nicht

- in einem wegen Geflügelpest eingerichteten Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder einer Kontrollzone, in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, oder
- in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden,

gehalten wird.

Die zuständigen Behörden können auf dieser Grundlage Gebiete festlegen, in denen Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden kann. Jeder Tierhalter, der Geflügel im Freiland hält, muss der zuständigen Behörde seinen Namen, seine Anschrift und den Standort der Haltung melden. Der Tierhalter ist verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Geflügel, unabhängig von der Größe seines Tierbestandes, Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen. So hat er z.B. für die Sicherung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befahren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur mit Einwegschutzkleidung zu sorgen, betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes zu reinigen und zu desinfizieren und muss eine Schadnagerbekämpfung durchführen und dokumentieren.

Bei Freilandhaltung dürfen Enten und Gänse nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Da Enten und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen als Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie ein hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Geflügelpestviren dar. Mit einer separaten Haltung kann dieses Risiko minimiert werden. Halter von Enten und Gänsen sind zudem verpflichtet, bestimmte labordiagnostische Untersuchungen bei den Tieren durchführen zu lassen. Es besteht die Möglichkeit, einige Hühner als Sentineltiere (Indikatortiere) gemeinsam mit den Enten oder Gänsen zu halten, da Hühner wesentlich früher Krankheitssymptome zeigen. Wenn diese verenden, müssen sie umgehend auf Geflügelpest untersucht werden.

Für sonstiges im Freien gehaltenes Geflügel gilt ein Frühwarnsystem: Tiere müssen umgehend auf Geflügelpest untersucht werden, wenn innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verendet sind oder wenn bei einem Bestand mit mehr als 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent der Tiere verenden.


Grundsätzlich gilt die Aufstallpflicht auch für Geflügel in Zoologischen Gärten. Hier können aber Ausnahmen gewährt werden. Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sind nach wie vor generell verboten. Jedoch lässt die neue Verordnung hier wieder Ausnahmen zu (z. B. für Rassegeflügelschauen). Die zuständigen Behörden in den Bundesländern können entsprechende Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Für den Transport von im Freiland gehaltenem Geflügel gilt, dass die Tiere in der Woche vor dem Transport im Stall gehalten und, in Abhängigkeit von der Geflügelart, vier Werktage vorher auf Geflügelpest untersucht werden müssen.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie hier:
www.bmelv.de/nn_754176/SharedDocs/Gesetzestexte/G/GefluegelAufstallungsVO.html.

Quelle: PM des BMELV