Österreich: Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung bringt Verbesserungen für Nutztiere

Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen wurde nun die Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung veröffentlicht - der Großteil der Änderungen wird mit 1. Oktober 2017 in Kraft treten.

Vorrangiges Ziel der 1. Tierhaltungsverordnung sind Verbesserungen bei Eingriffen bei Nutztieren. Derartige Eingriffe dürfen ab in Kraft treten nur mehr unter Schmerzminderung, Schmerzausschaltung bzw. Betäubung durchgeführt werden. Gleichzeitig wurden verschiedene Anpassungen und Klarstellungen in anderen Bereichen des Tierschutzes vorgenommen.


Konkret sieht die Novelle zum Beispiel vor, dass Rinderenthornung nur noch mit Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativer Schmerzausschaltung möglich ist. Bei Schweinen wird die Kastration bis zum Alter von sieben Tagen ohne Schmerzmedikation verboten - gleiches gilt auch für das Schwanzkuppieren bei Ferkeln - möglich bleibt weiterhin die Betäubung durch Tierärztin oder Tierarzt. Neu geregelt ist auch, dass Schweine ständigen Zugang zu ausreichend Materialien haben müssen, die sie bekauen, untersuchen und bewegen können, wie etwa Stroh, Holz, oder Torf. Diese Regelung, sowie die vorgesehene Vergrößerung des Platzangebotes für Ziegen, gilt ab 1. Jänner 2017. Weiters wurden erstmals Regelungen zur Enten- und Gänsehaltung in die 1. Tierhaltungsverordnung aufgenommen.

Die Novelle der 1. Tierhaltungsverordnung wurde in einem intensiven, konstruktiven Prozess zwischen Tierschutzministerium und Landwirtschaftsministerium sowie mit allen betroffenen Interessensvertretungen und Tierschutzvertretern abgestimmt. Zahlreiche Stellungnahmen, die in der Begutachtungsphase eingegangen sind, wurden zu einem großen Teil in die Novelle übernommen.

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Mag.a Meike Kolck-Thudt
Pressesprecherin
+43/1/71100-644505
meike.kolck-thudt@bmgf.gv.at
www.bmgf.gv.at
Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Das BMGF auf Facebook www.bmgf.gv.at/facebook

Digitale Pressemappe: www.ots.at/pressemappe/52/aom

Quelle: BMGF