Keine Kennzeichnungspflicht für Produkte von Nachkommen geklonter Tiere

Am 29.03. sind die Kompromissbemühungen um eine EU-Regelung zum Umgang mit Lebensmitteln aus Klonen im Rahmen der Verordnung über neuartige Lebensmittel gescheitert. Das Europäische Parlament und der Ministerrat hätten sich sehr zum Bedauern der Kommission nicht einigen können.
Die Klon-Technik besteht in der ungeschlechtlichen Reproduktion von Tieren. Sie wird derzeit in der EU nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt. Da Lebensmittel aus Klonen nicht durch herkömmliche Zuchtverfahren gewonnen werden, fallen sie in der Konsequenz unter die Definition von neuartigen Lebensmitteln.
Nach Scheitern der Verhandlungen bleibt die geltende Verordnung über neuartige Lebensmittel weiter in Kraft (Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten). Fleisch und Milch von Klonen dürfen in Europa nur mit behördlicher Zulassung auf den Markt gebracht werden. Liegt eine solche nicht vor, ist ihre Vermarktung unzulässig. (VDF)