06.10.2011rss_feed

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Legehennenhaltung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Haltung von Legehennen in Kleingruppen aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen bleiben allerdings bis zum 31. März 2012 weiter anwendbar.


Die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungen sind 2006 aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates in die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung aufgenommen worden. Ausschließlicher Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war, dass die Anhörung der Tierschutzkommission zwar formal erfolgt ist, aber aus Sicht des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Beratungsoffenheit durchgeführt wurde. Die Entscheidung, die Regelungen zu erlassen, sei zum Zeitpunkt der Anhörung de facto bereits getroffen gewesen.

Eine inhaltliche Bewertung der Regelungen zur Kleingruppenhaltung ist mit dem Beschluss des Gerichtes nicht verbunden. Das Bundesverfassungsgericht macht keine Ausführungen zu den materiellen Anforderungen an die Hennenhaltung.

Im Hinblick auf die Übergangsvorschriften für herkömmliche Batteriekäfige kommt dem Urteil keine praktische Bedeutung mehr zu. Die Übergangsfristen für diese Haltungsform sind bereits am 1. Januar 2010 abgelaufen. Der damit vollzogene Ausstieg aus der klassischen Käfighaltung bleibt unberührt.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat den sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Handlungsbedarf geprüft und eine Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgelegt. Dieser Vorschlag beinhaltet den Ausstieg aus der Kleingruppenhaltung, so dass als Haltungsformen der Zukunft in Deutschland nur noch Boden-, Freiland- und Öko-Haltung von Legehennen zulässig sind. Für die bereits bestehenden Kleingruppenhaltungen ist in der Verordnung der verfassungsrechtlich erforderliche Bestandsschutz vorgesehen. Diesen Verordnungsentwurf hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. September 2011 abgelehnt, ohne einen alternativen Vorschlag vorzulegen.

Weitere Informationen

(BMELV)