EU-Parlament verabschiedet neue Regeln für Genome Editing
Nach jahrelangen Verhandlungen bekommt die EU neue Regeln für moderne Pflanzenzüchtung. Das Europäische Parlament hat am 17. Juni Vorschriften für Pflanzen verabschiedet, die mit neuen genomischen Techniken, kurz NGT, entwickelt wurden. Dazu zählt Genome Editing mit CRISPR-Cas. Dabei werden einzelne Stellen im Erbgut gezielt verändert.
Bisher wurden solche Pflanzen in der EU grundsätzlich wie gentechnisch veränderte Organismen behandelt. Künftig soll stärker die genetische Veränderung zählen und weniger das Verfahren. Bioökonomisch ist der Beschluss relevant, weil Kulturpflanzen Nahrung, Futtermittel, Fasern und industrielle Rohstoffe liefern. Robustere Sorten könnten solche Wertschöpfungsketten stabiler machen, etwa bei Trockenheit, Krankheiten oder Schädlingsdruck.
Zwei Kategorien für neue Sorten
Die EU unterscheidet künftig zwischen NGT-1- und NGT-2-Pflanzen. NGT-1 umfasst Pflanzen mit begrenzten genetischen Veränderungen, die auch natürlich oder durch konventionelle Züchtung entstehen könnten. Nach einer Prüfung sollen sie wie herkömmliche Pflanzen behandelt werden. Ausgenommen sind Pflanzen mit bestimmten Resistenzmerkmalen oder Veränderungen, durch die sie Stoffe gegen Insekten und Larven bilden.
NGT-2-Pflanzen mit komplexeren Veränderungen bleiben im Gentechnikrecht. Für sie gelten Risikobewertung, Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Mitgliedstaaten können ihren Anbau nach EU-Zulassung einschränken oder verbieten.
Saatgut, Ökolandbau und Patente
Sorten mit NGT-1-Pflanzen werden in einer öffentlichen EU-Datenbank erfasst. Saatgut und anderes Vermehrungsmaterial müssen mit NGT-1
gekennzeichnet werden. Im ökologischen Landbau dürfen NGT-Pflanzen weiterhin nicht eingesetzt werden. Unvermeidbare Spuren von NGT-1-Pflanzen sollen aber nicht automatisch als Verstoß gelten.
Patente bleiben möglich. Nicht patentierbar sollen natürlich vorkommende oder biologisch erzeugte Merkmale und Sequenzen sein. Die EU-Kommission soll einschlägige Patente veröffentlichen und Folgen für Züchtung und Saatgutmarkt beobachten. Ob das kleineren Unternehmen hilft, zeigt erst die Umsetzung.
Die Verordnung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und wird zwei Jahre später angewandt. Bis dahin müssen Prüfverfahren, Datenbank und Monitoring konkret werden.
ag
Quelle: Bioökonomie.de







