Satzung

der

Deutschen Gesellschaft für Züchtungskunde e.V. (DGfZ)

§ 1

Name

Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Züchtungskunde e.V., nachstehend DGfZ genannt. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Das Rechnungsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in allen Bereichen der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierproduktion. Dieses geschieht insbesondere durch die Förderung der fachlichen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen sowie zwischen Wissenschaft und Praxis.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Zusammenführung von Experten in Projektgruppen zur Bearbeitung spezieller Fragen sowie zur Anfertigung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  2. Durchführung von Fachtagungen sowie deren Dokumentation und Publikation,
  3. Vermittlung und Verbreitung von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen,
  4. Anregung, Planung und Unterstützung von Forschungsvorhaben,
  5. Förderung des wissenschaftlichen und sonstigen fachlichen Nachwuchses.
  6. Die Gesellschaft ist Mittlerin zwischen den Beteiligten aus Praxis, Wissenschaft und Verwaltung sowie den vor- und nachgelagerten Bereichen.

    Die Gesellschaft übernimmt die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion und in ähnlichen übernationalen Vereinigungen und pflegt im gegenseitigen Austausch die Verbindung mit ausländischen Fachkreisen.

    § 3

    Gemeinnützigkeit

    Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4

    Mitglieder

    Die Gesellschaft hat

    1. Mitglieder


    2. Ehrenmitglieder



    Zu 1
    Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes erworben werden.

    Zu 2
    Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste im Sinne von Zweck und Aufgaben der Gesellschaft erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.

    § 5


    Erwerb der Mitgliedschaft

    Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Gesellschaft zu richten. Der Antragsteller hat – soweit es sich um eine juristische Person handelt – dem Antrag eine Satzung oder ein vergleichbares Statut beizufügen.

    Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. In Zweifelsfällen obliegt der Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung.

    § 6

    Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt

    1. bei natürlichen Personen durch Tod,


    2. bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,


    3. bei allen Mitgliedern


    4. a) durch Austritt, der nur durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Rechnungsjahres erklärt werden kann,

      b) durch Ausschluss, der bei fortgesetzten Verstößen gegen § 7, Nr. 4. oder bei fortgesetztem Handeln gegen die Interessen der Gesellschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

    Der Ausschluss eines Mitglieds muss ihm durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form mitgeteilt werden. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Mitteilung Berufung einzulegen. Über diese Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachzukommen. Alle Rechte gegenüber der Gesellschaft erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

    § 7

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet,

    1. die Gesellschaft in der Erreichung ihrer Zweckbestimmung und Aufgabenstellung zu unterstützen,


    2. die Satzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung von den Gesellschaftsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten,


    3. nicht gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft zu handeln


    4. die Mitgliedsbeiträge termingemäß an die Gesellschaft zu zahlen.

    5. § 8

      Rechte der Mitglieder

      Die Mitglieder haben das Recht,

      1. die Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen und ihre öffentlichen Veranstaltungen zu besuchen,


      2. Vorschläge und Anregungen zur Tätigkeit der Gesellschaft zu unterbreiten,


      3. in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,


      4. von der Gesellschaft Auskunft und Rat in allen Fragen ihrer Aufgabengebiete zu erhalten.

      5. § 9

        Mitgliedesbeiträge

        Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden nach Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Studierende und Schüler zahlen einen ermäßigten Beitrag.

        Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.

        § 10

        Organe

        Die Organe der Gesellschaft sind

        1. die Mitgliederversammlung,


        2. das Präsidium.


        Die Beschlüsse der Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind sämtlichen Mitgliedern der jeweiligen Organe bekannt zu geben.

        § 11

        Die Mitgliederversammlung

        Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Zeitpunkt wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Beifügung der Tagesordnung gemäß § 17 und durch ein Mitgliederrundschreiben bekanntgegeben.

        Anträge eines Mitglieds zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Für den Ablauf beider Fristen ist der Poststempel maßgebend.

        Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
        1. die Festlegung der Arbeitsziele der Gesellschaft,


        2. die Wahl des Präsidiums,


        3. die Wahl der Rechnungsprüfer,


        4. die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresabschlussrechnung und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,


        5. die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung,


        6. die Genehmigung der Mitgliedsbeiträge,


        7. die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums,


        8. die abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,


        9. die Wahl eines Ehrenpräsidenten,


        10. die Änderung der Satzung,


        11. die Auflösung der Gesellschaft.



        Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Präsidiums vom Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten - einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch schriftlichen Antrag gefordert wird.

        Über die Behandlung eines nicht fristgerecht gestellten schriftlichen oder eines in der Versammlung gestellten mündlichen Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt ist. Satzungsänderungen müssen von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

        Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertreter der juristischen Personen unter den Mitgliedern haben ihre Stimmberechtigung vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter gegenüber nachzuweisen.

        Die Mitgliederversammlungen sind unter Voraussetzung ihrer ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft (siehe § 18). Alle Abstimmungen, mit Ausnahme derjenigen über Auflösung und Satzungsänderungen, werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

        § 12

        Wahlen

        Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die zwei Vizepräsidenten, die zwei weiteren Präsidiumsmitglieder und die Rechnungsprüfer jeweils in getrennten Wahlgängen.

        § 13

        Das Präsidium

        Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, der dem landwirtschaftlichen Berufsstand angehören muss, den beiden Vizepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Bei den Vizepräsidenten sollte es sich jeweils um einen Vertreter der Tierzuchtwissenschaften und der Tiermedizin handeln.

        Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Jeder aus dem Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident bzw. ein Vertreter des Vorstandes führt in den Sitzungen des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung den Vorsitz.

        Die Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten wählen.

        Dem Präsidium obliegt vor allem

        1. die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft,


        2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,


        3. die Beauftragung eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfungsverbandes mit der Prüfung des Jahresabschlusses,


        4. die Bestellung eines Geschäftsführers und die Einstellung von Angestellten,


        5. die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates,


        6. die Einsetzung von Projektgruppen,


        7. die Durchführung aller größeren Tagungen, Arbeiten und Projekte der Gesellschaft,


        8. der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium, die Geschäftsstelle, den Fachbeirat und die Projektgruppen,


        9. die Aufnahme von Mitgliedern,


        10. die Benennung der Vertreter der Gesellschaft in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion und in deren Organen und Kommissionen sowie in anderen übernationalen Vereinigungen,


        11. die Verleihung der Hermann-von-Nathusius-Medaille, der Adolf-Köppe-Nadel sowie sonstiger Auszeichnungen und Förderpreise.




        Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen. Das gewählte Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

        Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich; Kosten können jedoch erstattet werden.

        Die Sitzungen des Präsidiums finden nach Bedarf statt und werden vom Präsidenten einberufen.

        Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen ist die Herbeiführung schriftlicher Beschlüsse zulässig.

        Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

        § 14

        Die Geschäftsstelle

        Die Gesellschaft richtet eine Geschäftsstelle ein.

        Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt das Präsidium einen Geschäftsführer.

        Die Arbeit der Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidium erlassen wird.

        § 15

        Der Fachbeirat

        Der Fachbeirat steht dem Präsidium in Fachangelegenheiten zur Seite. Er wird auf die Dauer von drei Jahren vom Präsidium bestellt und besteht aus bis zu 18 Personen.

        Die Mitglieder des Fachbeirates sollen die Interessenbereiche Wissenschaft, Verwaltung und Praxis ausgewogen abdecken.

        Die Mitglieder des Präsidiums werden zu den Sitzungen des Fachbeirates hinzugezogen.

        Einzelheiten regelt die vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung.

        Die Tätigkeit des Fachbeirates ist ehrenamtlich; Kosten können jedoch erstattet werden.

        Der Fachbeirat wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

        Der Fachbeirat bedient sich der DGfZ-Geschäftsstelle.
        1. Beratung des Präsidiums zu
          1. Einrichtung und Besetzung von Projektgruppen
          2. Planung aller sonstigen wesentlichen Arbeiten der Gesellschaft wie z.B. Tagungen, Workshops, Gutachten usw.
          3. Benennung der Vertreter der Gesellschaft in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion, in deren Organen und Kommissionen sowie in anderen übernationalen Vereinigungen.
        2. Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums

        Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

        Einzelheiten zur Tätigkeit des Fachbeirates regelt die Geschäftsordnung.

        § 16

        Rechnungsprüfer

        Nach Abschluss des Haushaltsjahres wird die Rechnung durch einen vereidigten Buchprüfer oder einen Revisionsverband geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, in Anwesenheit des Geschäftsführers die Rechnung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

        § 17


        Bekanntmachungen der Gesellschaft

        Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den offiziellen Publikationen der DGfZ und der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft.

        § 18


        Auflösung

        Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder dessen Rechtsnachfolger, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Tierzucht und der Tiermedizin zu verwenden hat.

        Diese Satzung ist in vorstehender Fassung von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. September 2001 in Freising, mit Änderungen in den §§ 11 und 13 auf der Mitgliederversammlung am 16.09.2002 in Wörlitz beschlossen worden.