Satzung
der
Deutschen Gesellschaft für Züchtungskunde e.V. (DGfZ)
§ 1
Name
Deutsche Gesellschaft für Züchtungskunde e.V., nachstehend DGfZ genannt. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
Das Rechnungsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Zusammenführung von Experten in Projektgruppen zur Bearbeitung spezieller Fragen sowie zur Anfertigung von Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen,
- Durchführung von Fachtagungen sowie deren Dokumentation und Publikation,
- Vermittlung und Verbreitung von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Forschungsergebnissen,
- Anregung, Planung und Unterstützung von Forschungsvorhaben,
- Förderung des wissenschaftlichen und sonstigen fachlichen Nachwuchses.
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch ihre Auflösung,
- bei allen Mitgliedern
- die Gesellschaft in der Erreichung ihrer Zweckbestimmung und Aufgabenstellung zu unterstützen,
- die Satzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung von den Gesellschaftsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten,
- nicht gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft zu handeln
- die Mitgliedsbeiträge termingemäß an die Gesellschaft zu zahlen.
- die Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen und ihre öffentlichen Veranstaltungen zu besuchen,
- Vorschläge und Anregungen zur Tätigkeit der Gesellschaft zu unterbreiten,
- in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,
- von der Gesellschaft Auskunft und Rat in allen Fragen ihrer Aufgabengebiete zu erhalten.
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium.
- die Festlegung der Arbeitsziele der Gesellschaft,
- die Wahl des Präsidiums,
- die Wahl der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts, der Jahresabschlussrechnung und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- die Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung,
- die Genehmigung der Mitgliedsbeiträge,
- die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Präsidiums,
- die abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl eines Ehrenpräsidenten,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung der Gesellschaft.
- die Wahrnehmung der Interessen der Gesellschaft,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Beauftragung eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfungsverbandes mit der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die Bestellung eines Geschäftsführers und die Einstellung von Angestellten,
- die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates,
- die Einsetzung von Projektgruppen,
- die Durchführung aller größeren Tagungen, Arbeiten und Projekte der Gesellschaft,
- der Erlass einer Geschäftsordnung für das Präsidium, die Geschäftsstelle, den Fachbeirat und die Projektgruppen,
- die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Benennung der Vertreter der Gesellschaft in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion und in deren Organen und Kommissionen sowie in anderen übernationalen Vereinigungen,
- die Verleihung der Hermann-von-Nathusius-Medaille, der Adolf-Köppe-Nadel sowie sonstiger Auszeichnungen und Förderpreise.
- Beratung des Präsidiums zu
- Einrichtung und Besetzung von Projektgruppen
- Planung aller sonstigen wesentlichen Arbeiten der Gesellschaft wie z.B. Tagungen, Workshops, Gutachten usw.
- Benennung der Vertreter der Gesellschaft in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion, in deren Organen und Kommissionen sowie in anderen übernationalen Vereinigungen.
- Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Wahl des Präsidiums
Die Gesellschaft übernimmt die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Vereinigung für Tierproduktion und in ähnlichen übernationalen Vereinigungen und pflegt im gegenseitigen Austausch die Verbindung mit ausländischen Fachkreisen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
Zu 1
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes erworben werden.
Zu 2
Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste im Sinne von Zweck und Aufgaben der Gesellschaft erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahmeanträge entscheidet das Präsidium. In Zweifelsfällen obliegt der Mitgliederversammlung die endgültige Entscheidung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
a) durch Austritt, der nur durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Rechnungsjahres erklärt werden kann,
b) durch Ausschluss, der bei fortgesetzten Verstößen gegen § 7, Nr. 4. oder bei fortgesetztem Handeln gegen die Interessen der Gesellschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verbindlichkeiten in vollem Umfang nachzukommen. Alle Rechte gegenüber der Gesellschaft erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
§ 8
Rechte der Mitglieder
§ 9
Mitgliedesbeiträge
Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
§ 10
Organe
§ 11
Die Mitgliederversammlung
Anträge eines Mitglieds zur Tagesordnung müssen der Geschäftsstelle spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Für den Ablauf beider Fristen ist der Poststempel maßgebend.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Präsidiums vom Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten - einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch schriftlichen Antrag gefordert wird.
Über die Behandlung eines nicht fristgerecht gestellten schriftlichen oder eines in der Versammlung gestellten mündlichen Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag auf Satzungsänderung darf nur behandelt werden, wenn er als besonderer Punkt der Tagesordnung aufgeführt ist. Satzungsänderungen müssen von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertreter der juristischen Personen unter den Mitgliedern haben ihre Stimmberechtigung vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter gegenüber nachzuweisen.
Die Mitgliederversammlungen sind unter Voraussetzung ihrer ordnungsgemäßen Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft (siehe § 18). Alle Abstimmungen, mit Ausnahme derjenigen über Auflösung und Satzungsänderungen, werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 12
Wahlen
§ 13
Das Präsidium
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten. Jeder aus dem Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt und vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident bzw. ein Vertreter des Vorstandes führt in den Sitzungen des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung den Vorsitz.
Die Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten wählen.
Dem Präsidium obliegt vor allem
Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen. Das gewählte Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Tätigkeit des Präsidiums ist ehrenamtlich; Kosten können jedoch erstattet werden.
Die Sitzungen des Präsidiums finden nach Bedarf statt und werden vom Präsidenten einberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen ist die Herbeiführung schriftlicher Beschlüsse zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 14
Die Geschäftsstelle
Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt das Präsidium einen Geschäftsführer.
Die Arbeit der Geschäftsstelle wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Präsidium erlassen wird.
§ 15
Der Fachbeirat
Die Mitglieder des Fachbeirates sollen die Interessenbereiche Wissenschaft, Verwaltung und Praxis ausgewogen abdecken.
Die Mitglieder des Präsidiums werden zu den Sitzungen des Fachbeirates hinzugezogen.
Einzelheiten regelt die vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung.
Die Tätigkeit des Fachbeirates ist ehrenamtlich; Kosten können jedoch erstattet werden.
Der Fachbeirat wählt sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Fachbeirat bedient sich der DGfZ-Geschäftsstelle.
Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Einzelheiten zur Tätigkeit des Fachbeirates regelt die Geschäftsordnung.
§ 16
Rechnungsprüfer
§ 17
Bekanntmachungen der Gesellschaft
§ 18
Auflösung